Hinweise zur Verwendung unserer
Pflanzen-Flüssigextrakte
Unser Betrieb hat sich den Vertrieb von Natur- und Spezialprodukten für verschiedenste Anwendungsgebiete zur Aufgabe gemacht. Dabei handelt es sich (auch bei dem an private Endverbraucher gerichteten Warenangebot!) in vielen Fällen nicht um Produkte, die zur sofortigen Anwendung als solche (typisches Beispiel: ein gebrauchsfertiges Haarshampoo) bestimmt sind. Vielmehr stellen diese Präparate - wie die vorgestellten Pflanzenextrakte - Ausgangs-, Roh- bzw. Grundstoffe für die (Selbst-) Herstellung von Endprodukten dar. Diese Endprodukte bestehen regelmäßig aus mehreren, mindestens aber zwei Komponenten.
Sie fragen sich jetzt vielleicht, was das für eine Rolle für die Praxis spielt. Die Unterscheidung "Rohstoff" gegenüber "Fertigprodukt" hat vor allen Dingen rechtliche Bedeutung. Für Fertigprodukte, genauso aber auch für Rohstoffe, bestehen zahlreiche gesetzliche Vorschriften - je nach Anwendungszweck des hergestellten Mittels. Stellvertretend seien einige dieser Vorschriften hier genannt: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), Kosmetikverordnung, Arzneimittelgesetz (AMG) und darauf beruhende Verordnungen, Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Aromenverordnung usw.usw.
Naturgemäß macht sich ein Verbraucher beim Verwenden einer Ware - sagen wir einmal eines ätherischen Öls - nicht bewußt, welcher Rechtsvorschrift seine Anwendung gerade unterliegt. Er wird das Verfeinern einer Süßspeise mit Citronenöl, das Inhalieren von Eucalyptusöl bei Erkältung oder das Konservieren einer Creme mit Thymianöl nicht mit LMBG, AMG und Kosmetik-Verordnung in Verbindung bringen!
Sofern Sie als Verbraucher allerdings Kosmetika, Lebensmittel oder Haushaltsprodukte (z.B. nach den Rezepten der Fernsehsendung "Hobbythek") selbst anfertigen, ist eine Beschäftigung mit den gesetzlichen Grundlagen unerläßlich - und sei es nur bezüglich der Anforderungen an die Qualität. Wir als Abfüller von Rohprodukten sind uns der damit verbundenen großen Verantwortung bewußt, und möchten mit unseren Informationen für eine sichere und vorschriftsmäßige Anwendung der Stoffe sorgen. Machen Sie sich in diesem Zusammenhang insbesondere klar, daß eine Herstellung der genannten Produktgruppen für Personen außerhalb Ihres familiären Bereichs zahlreiche rechtliche Probleme (Stichwort Produkthaftung) aufwerfen kann.
Für Grundstoffe, die in den Bereichen "Kosmetikherstellung", "Lebensmittelherstellung", "Arzneimittelherstellung" oder "Waschmittelherstellung" verwendet werden, gelten jeweils andere Regelungen bezüglich Einsatzmöglichkeit und Qualitätsanforderungen. Ein Beispiel ist die Verwendung von Citronensäure. Obwohl es sich jeweils um ein und denselben Ausgangsstoff handelt, gelten für jeden Bereich andere Vorschriften! Insbesondere für Stoffe, die eingenommen werden (Lebensmittel), gelten strenge Vorschriften (z.B. Beschränkung des Zusatzes von Konservierungsstoffen, Höchstmengen an Pestiziden und Schwermetallen usw.). Manche Grundstoffe, oft auch Zusatzstoffe genannt, dürfen für Lebensmittel oder kosmetische Mittel nur mit Einschränkungen oder auch gar nicht verwendet werden. Was hat das Ganze nun mit unseren Pflanzenextrakten zu tun? Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich um Rohstoffe.
In unserer Wareneingangskontrolle wird jeder eingehende Rohstoff nach denjenigen Vorschriften geprüft, die für das jeweilige gedachte Einsatzgebiet gelten. Ist also ein Calendulaextrakt für die kosmetische Creme gedacht, so prüfen wir nach den für Kosmetikrohstoffe gültigen Richtlinien. Das heißt aber nicht, daß man diesen Extrakt in den hauseigenen Likör oder in den Salat geben dürfte - hierfür gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften! In der nachstehenden Liste finden Sie eine Übersicht darüber, für welche Anwendungszwecke die Pflanzen-Flüssigextrakte bestimmt sind und hierfür von uns geprüft wurden. Die Herstellung von Arzneimitteln muß aufgrund der starken Reglementierung Apotheken und gewerblichen Verbrauchern vorbehalten bleiben.
| Art.-Nr. | Bezeichnung des Pflanzenextraktes |
Geeignet zur Herstellung von | Bemerkungen | ||
| Lebensmitteln | Kosmetika | Arzneimitteln | |||
| 101120 | Arnika | X | |||
| 100697 | Birkenblätter | X | |||
| 100707 | Brennessel | X | X | X | Enthält 51 % Ethanol |
| 101073 | Brunnenkresse | X | |||
| 100710 | Calendula | X | |||
| 100728 | Efeu | X | |||
| 100733 | Enzian | X | X | X | Enthält 35 % Ethanol |
| 100755 | Hamamelis | X | |||
| 100765 | Hopfen | X | |||
| 100770 | Johanniskraut | X | |||
| 100776 | Kamillen | X | |||
| 100985 | Klettenwurzel | X | |||
| 100992 | Malve | X | |||
| 100833 | Melisse | X | X | X | Enthält 26 % Ethanol |
| 100889 | Roßkastanie | X | |||
| 100895 | Salbei | X | X | X | Gehalt in Lebensmitteln begrenzt Enthält 48 % Ethanol |
| 100897 | Schachtelhalm | X | |||
| 100899 | Schafgarbe | X | |||
| 100908 | Sonnenhut | X | |||
| 100914 | Spitzwegerich | X | X | Enthält 32 % Ethanol | |
| 100924 | Thymian | X | X | X | Enthält 34 - 37 % Ethanol |
| 100946 | Walnußblätter | X | Enthält 32 % Ethanol | ||
| 107071 | Walnuß | X | |||
Zurück zum Register
Letzte Änderung am 29.06.2004