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Stoffe und Zubereitungen gelten als umweltgefährlich, wenn sie oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. |
Solche Stoffe und Zubereitungen werden als umweltgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "N" und der Gefahrenbezeichnung "Umweltgefährlich" gekennzeichnet. Handhabung: Nicht in die Umwelt gelangen lassen. Reste und Abfälle getrennt sammeln, vorschriftsmäßig lagern, wiederaufarbeiten oder als besonders überwachungsbedürftigen Abfall entsorgen. Die fehlende Einstufung als "Umweltgefährlich" bedeutet natürlich nicht, daß der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung unbedenklich in die Umwelt entlassen werden können. Für die Entsorgung von Chemikalien gelten stets strenge Auflagen (Einstufung als Sonderabfall). |
Letzte Änderung am 30.03.2000