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Stoffe und Zubereitungen gelten als explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren. |
Stoffe und Zubereitungen werden als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "E" und der Gefahrenbezeichnung "Explosionsgefährlich" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in §2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien übereinstimmen und sofern die Stoffe und Zubereitungen explosionsgefährlich sind in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden. Handhabung: Schlag, Stoß, Reibung, Funkenbildung und Hitzeeinwirkung vermeiden. Für Umgang und Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen gelten besondere gesetzliche Regelungen und Vorschriften (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Unfallverhütungsvorschriften u.a.m.) WICHTIG: Es ist zu beachten, daß im Verlaufe von chemischen Reaktionen (z.B. Synthesen) oder auch nur bei der Lagerung von Chemikalien (z.B. Ether) explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen als unerwünschte Nebenprodukte entstehen können! |
Letzte Änderung am 13.11.1999