Gefahrenhinweise


R 68 - Irreversibler Schaden möglich

HARMFUL Im Zusammenhang mit gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen:

Es gibt erhebliche Anhaltspunkte, dass irreversible Gesundheitsschäden anderer Art als noch unten genannt durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der in R 20, R 21 oder R 22 (je nach Aufnahmeweg) genannten Dosen verursacht werden können.

Zur Angabe des Aufnahmeweges / der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen zu verwenden:
R40/20, R40/21, R40/22, R40/20/21, R40/20/22, R40/21/22, R40/20/21/22.

Carc.
Cat. 3

Im Zusammenhang mit krebserregenden Stoffen und Zubereitungen:

Der Satz kann auch bei Stoffen und Zubereitungen, die wegen möglicher krebserregender Wirkung auf den Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen, verwendet werden. - Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um eine Kennzeichnung des Stoffes oder der Zubereitung mit R 45 (Kategorie 2) zu rechtfertigen.

Derartig eingestufte Stoffe sind krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 3.

Repr.
Cat. 3

Im Zusammenhang mit erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen:

Der R-Satz kann auch bei Stoffen und Zubereitungen, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen Anlass zur Besorgnis geben, verwendet werden. - Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um eine Kennzeichnung des Stoffes oder der Zubereitung mit R 46 (Kategorie 2) zu rechtfertigen.

Derartig eingestufte Stoffe sind erbgutverändernde Gefahrstoffe der Kategorie 3.


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Letzte Änderung des Dokuments am 17.05.2003