| Stoffe und Zubereitungen, die nach den in §2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien als besonders explosionsgefährlich eingestuft werden, sofern sie in explosionsgefährlicher Form in den Verkehr gebracht werden, wie z.B. Salze der Pikrinsäure, Nitropenta |
Letzte Änderung am 30.12.1998