Gefahrenhinweise


R 3: Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

Stoffe und Zubereitungen, die nach den in §2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien als besonders explosionsgefährlich eingestuft werden, sofern sie in explosionsgefährlicher Form in den Verkehr gebracht werden, wie z.B. Salze der Pikrinsäure, Nitropenta


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Letzte Änderung am 30.12.1998