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Stoffe und Zubereitungen, die nach den in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien als explosionsgefährlich eingestuft werden (außer den mit R 3 gekennzeichneten Ausnahmen), sofern sie in explosionsgefährlicher Form in den Verkehr gebracht werden. |
Letzte Änderung am 07.03.2000