Wichtige Hinweise zur korrekten Entsorgung von Chemikalienabfällen
Wie in anderen technischen Bereichen ist auch bei der Nutzung von Chemikalien die Vermeidung von Abfällen ein zunehmend wichtiger Umwelt- und Kostenfaktor. Bitte denken Sie bereits im Vorfeld Ihres Chemikalien- bzw. Produkteinsatzes daran, Abfälle zu vermeiden.
Kaufen Sie insbesondere von gefährlichen Chemikalien nur soviel wie unbedingt notwendig bzw. soviel Sie in einem angemessenen Zeitraum auch tatsächlich verbrauchen. Ersetzen Sie gefährliche Chemikalien wo immer möglich durch harmlosere Stoffe.
Eine Abfallentsorgung über das Abwasser ist grundsätzlich verboten!
Denken Sie stets daran, dass viele Chemikalien durch eine Kläranlage nicht abgebaut werden können und damit unverändert in die Umwelt gelangen.
Bevor Sie einen unvermeidlichen Rest an Chemikalien, Chemikalienmischungen oder Produkten einer Entsorgung zuführen, prüfen Sie, ob durch Vorbehandlung (wie z.B. Destillation, Abtrennung von definierten Chemikalien, Umwandlung etc.) zumindest ein Teil einer sinnvollen (Weiter-)Verarbeitung zugeführt werden kann. Das Ganze muss natürlich umweltneutral geschehen.
Sollten unter Beachtung der obigen Grundsätze trotzdem Chemikalienabfälle anfallen, sind die einschlägigen Richtlinien und Gesetze streng zu beachten. Anhaltspunkte über Abfallentsorgung finden Sie in den "Richtlinien für Laboratorien" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Ausgabe Oktober 1993, Best.-Nr. ZH 1/119 im Abschnitt 6.
Um Laborabfälle einer umwelt- und fachgerechten Beseitigung zuführen zu können, und um Störungen des Betriebsablaufes im Labor zu unterbinden, müssen für die Sammlung der Abfälle Behälter verwendet werden, die den zu erwartenden chemischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen flüssigkeitsdicht und, sofern sie im weiteren Verlauf über öffentliche Straßen transportiert werden, gasdicht verschließbar sein. Sie sind an einem gut entlüfteten Ort, fernab von Wohnräumen und für Kinder unzugänglich (vorzugsweise in einem Abzug) aufzustellen. Um Verdunstungen zu vermeiden sind die Sammelbehälter verschlossen aufzubewahren.
Laborabfälle müssen je nach ihrer chemischen Beschaffenheit für die Entsorgung in getrennten Gefäßen gesammelt werden. Als Mindestanspruch für diese Trennung schlagen wir die folgend aufgeführten Kategorien von. Die entsprechenden Behälter werden dabei (willkürlich) mit den Buchstaben A bis K bezeichnet. Es ist zu beachten, dass es vielfach notwendig sein kann, reaktive Chemikalien vor dem Einfüllen sachgerecht zu deaktivieren!
Es versteht sich von selbst, dass die Sammelgefäße deutlich nach ihren Inhalt zu kennzeichnen sind, was auch das Anbringen von Gefahrensymbolen beinhaltet.
Behälter A: Halogenfreie organische Lösungsmittel
Behälter B: Halogenhaltige organische Lösungsmittel
Behälter C: Feste organische Laborchemikalien-Rückstände, sicher verpackt (stabile Kunststoffbeutel oder flaschen bzw. Orginalgebinde des Lieferanten)
Behälter D: Salzlösungen; in diesen Gefäßen ist ein pH-Wert von 6 bis 8 einzustellen. Material: PE-Kanister
Behälter E: Giftige anorganische Rückstände sowie Schwermetallsalze und ihre Lösungen in feste verschlossener und bruchsicherer Verpackung mit deutlich sichtbarer haltbarer Kennzeichnung. Material: PE
Behälter F: Giftige brennbare Verbindungen in dicht verschlossenen bruchsicheren Gebinden mit deutlich sichtbarer Angabe der Inhaltsstoffe und haltbarer Kennzeichnung.
Behälter G: Quecksilber und anorganische Quecksilbersalzrückstände. Reines Quecksilbermetall am besten getrennt aufbewahren. Deutliche Kennzeichnung der Gifteigenschaften.
Behälter H: Regenerierbare Metallsalz-Rückstände; Jedes Metall sollte separat für sich gesammelt werden.
Behälter I: Anorganische Feststoffe.
Behälter K: Getrennte Sammlung von Glas-, Metall- und Kunststoff-Abfällen, sowie HPLC-Edelstahlsäulen und Kartuschen.
Hinweise zur sachgerechten Deaktivierung von Abfällen im Labormaßstab finden Sie in den mitgelieferten Betriebsanweisungen. Die volle Verantwortung für diese Deaktivierung liegt beim Abnehmer!
Ge- und verbrauchte, nicht mehr verwendungs- bzw. verwertungsfähige Chemikalien sind auch in Kleinmengen in der Regel "besonders überwachungsbedürftige Abfälle", im allgemeinen Sprachgebrauch auch griffiger "Sonderabfälle" genannt.
Die Beseitigung von Abfällen ist in Deutschland seit dem 07.10.1996 durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) und durch bundesländerspezifische Gesetze und Regelungen geregelt. In anderen Ländern ist die entsprechende Gesetzgebung zu beachten. Der Abfallerzeuger bleibt nach dem neuen Gesetz auch dann für die ordnungsgemäße (Sonder-) Abfallbeseitigung verantwortlich, wenn er diesen einem Entsorgungsunternehmen übertragen hat.
Zweck dieser Hinweise ist es, Kleinmengen von reaktiven Chemikalien, die z.B. nicht mehr sicher aufbewahrt werden können oder die bei bloßer Lagerung bis zur Entsorgung eine Gefahr darstellen, in harmlose Folgeprodukte zu überführen, um so eine sichere Sammlung bzw. Entsorgung zu ermöglichen.
Denken Sie jedoch daran, dass durch Behandlungsmaßnahmen die Menge an Sonderabfällen in der Regel zunimmt. Vergewissern Sie sich deshalb bei der Abfallsammlung oder dem Entsorgungsunternehmen über Möglichkeiten der schadlosen Entsorgung ohne und mit Vorbehandlung.
Beim Umgang mit gefährlichen Chemikalien und in besonderen Maße bei der Deaktivierung reaktiver Chemikalien ist besondere Vorsicht geboten, da es sich dabei bisweilen um heftige chemische Reaktionen (einhergehend mit der Gefahr von Laborbränden, Verätzungen, Bildung giftiger Gase usw.) handelt. Alle Arbeiten sind daher gewissenhaft unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorschriften (Näheres siehe Unterrichtung nach der Chemikalienverbotsverordnung) unter Personenschutz durchzuführen. Es ist dringend geboten, die gewählte Deaktivierungsmethode zunächst im Kleinstmaßstab auszuprobieren, um sich mit nicht vorhersehbaren Problemen vertraut zu machen. Wählen Sie dabei stets nach Art und Größe geeignete Reaktionsgefäße.
Vor Beginn der eigentlichen Deaktivierungsarbeiten ist unter Hinzuziehung einschlägiger Fachliteratur ein detaillierter Arbeitsplan zu erstellen. Führen Sie Deaktivierungsarbeiten NUR DANN durch, wenn Sie alle anfallenden Handreichungen sicher beherrschen. Dies gilt generell für den Umgang mit Gefahrenstoffen.
Chemikalien, die als Reststoffe anfallen, sind in der Regel Sonderabfälle. Deren Beseitigung ist durch entsprechende Gesetze bzw. Verordnungen der EG-Mitgliedländer sowie in der Bundesrepublik Deutschland auch durch die Bundesländer geregelt. Bitte nehmen Sie mit der zuständigen Stelle (Behörde, in der Regel Landratsamt oder Abfallbeseitigungsunternehmen) Kontakt auf, die über die korrekte Entsorgung informiert.
Empfehlung: Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften (s.o.)
Herausgegeben von OMIKRON GmbH Abt. Feinchemikalien, D - 74382 Neckarwestheim
Letzte Änderung am 30.06.1999