"Stoffe" im Sinne des § 3 Nr. 1 Chemikaliengesetz (ChemG) sind chemische
Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein
Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen
Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne
Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Ein Stoff kann chemisch sehr genau definiert sein (z.B. Aceton) oder ein komplexes Gemisch
von Bestandteilen unterschiedlicher Zusammensetzung (z.B. aromatische Destillate) sein.
Für bestimmte komplexe Stoffe wurden einzelne Bestandteile ermittelt.
Im Gegensatz dazu Zubereitungen.
Letzte Änderung am 06.02.1999