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Die Produkte der OMIKRON GmbH, Abt. Feinchemikalien, sind vorwiegend für Einsatzzwecke im Laborbereich - von der Ausrichtung des Angebots her insbesondere für erlaubte wissenschaftliche Forschungs-, Analysen-, Schulungs- und Demonstrationszwecke - bestimmt. Sie dürfen nicht für andere Zwecke, vor allem nicht für die Herstellung von Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Produkten für Mensch und Tier, kosmetischen Mitteln und anderen Präparaten, die mit menschlichen oder tierischen Lebewesen in Kontakt kommen, verwendet werden.
Einzige Ausnahmen: Die Produkte sind von der OMIKRON GmbH auf dem Etikett eindeutig als
| Rohstoff für die Kosmetik (z.B. die Grundstoffe der Hobbythek des WDR) | |
| Fertigarzneimittel (z.B. Ascorbinsäure, Heilkräuter nach Standardzulassung) | |
| Lebensmittel (z.B. Weizenkleber, Gewürze) | |
| Lebensmittelzusatzstoff (zugelassen und mit gültiger E-Nummer, soweit vergeben) |
in Übereinstimmung mit den gültigen rechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet.
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Für die Verwendung von Laborchemikalien gelten zudem zahlreiche gesetzliche Einschränkungen. Genannt seien:
| Die Chemikalien dürfen ohne staatliche Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz nicht zur Herstellung von Sprengstoffen, Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Sätzen (explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, einschließlich Schwarzpulver-, Blitzlichtpulver- und Schießpulvermischungen) verwendet werden. |
Referenz: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprengG) und abgeleitete Verordnungen.
Ausnahmen bestehen nach § 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sowie ergänzend dazu der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) nur für einen sehr beschränkten Personenkreis mit nachgewiesener Fachkunde.
Aus haftungsrechtlichen Gründen müssen wir die Verwendung der von uns bezogenen Chemikalien für die Herstellung von Explosivstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und Stoffgemischen sowie Feuerwerkskörpern generell ausschließen.
| Die Chemikalien dürfen nicht zur Herstellung chemischer Kampfstoffe verwendet werden. |
| Die Chemikalien dürfen nicht zur Herstellung von Stoffen verwendet werden, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. |
Referenz: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtMG)
| Die Chemikalien dürfen nicht zur Herstellung von Vorprodukten für die Betäubungsmittelherstellung verwendet werden. |
Referenz: Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
| Die Chemikalien dürfen nicht zur Herstellung von Arzneimitteln, Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden bzw. auch nicht in unveränderter Form als solche verwendet werden (das gilt gleichermaßen für die Anwendung bei Mensch und Tier, mit o.g. Ausnahmen) |
Referenz: Arzneimittelgesetz (AMG)
| Manche Chemikalien dürfen für bestimmte Zwecke nicht verwendet werden, das trifft z.B. auf Cadmium-, Arsen-, Blei- und Quecksilberverbindungen sowie halogenorganische Gefahrstoffe (z.B. Hexachlorethan) zu |
Referenz: Chemikaliengesetz (ChemG) in Verbindung mit der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
| Die Chemikalien dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden (mit o.g. Ausnahmen) |
Referenz: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)
Die Gesetze sehen bei Zuwiderhandlung teilweise Straftatbestände erfüllt und ziehen damit erhebliche Strafen nach sich. Bitte prüfen Sie daher sorgfältig, ob der beabsichtigte Einsatzzweck mit den entsprechenden Vorschriften in Einklang steht. Mit der Abgabe geht die volle Verantwortlichkeit für die Einhaltung aller für den Umgang gültigen nationalen Gesetze und Vorschriften (auch der nicht genannten!) auf den Abnehmer der Stoffe über.
Die Aufstellung der Rechtsvorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Bezüglich Bezug und Verwendung von Gefahrstoffen siehe auch die Information
,,Unterrichtung nach §3 Abs. 1 Ziff. 5 Chemikalienverbotsverordnung v. 14.10.1993"
Eine umfassende Übersicht der Rechtsgebiete finden Sie im Internet unter
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OMIKRON GmbH, Abt. Feinchemikalien, Marktplatz 5, D - 74382 Neckarwestheim
Letzte Änderung am 29.12.1999