Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG

Vollständiger Titel

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt:


Allgemeine Vorschriften

   
   §1 Zweck des Gesetzes

   §2 Begriffsbestimmungen

   §3 Verbote

   §4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigungen

   §5 Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr

   §6 Gemeinsame Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes beim 
      Bundeskriminalamt

2. Abschnitt


Vorschriften für den Verkehr mit Grundstoffen

   §7  Erlaubnis
   §8  Antrag
   §9  Versagung der Erlaubnis
   §10 Entscheidung
   §11 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
   §12 Widerruf
   §13 Erlaubnis für Dritthandelsländer
   §14 Abgabe
   §15 Anzeige
   §16 Unterlagen
   §17 Kennzeichnung

3. Abschnitt


Meldungen und Überwachung

   §18 Meldungen
   §19 Automatisierter Datenabruf
   §20 Überwachung
   §21 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
   §22 Probenahmen
   §23 Kosten

4. Abschnitt


Vorschriften für Behörden

   §24 Zuständige Behörden
   §25 Mitwirkung anderer Behörden
   §26 Gegenseitige Unterrichtung
   §27 Befugnisse der Zollbehörden
   §28 Meldungen

5. Abschnitt


Straf- und Bußgeldvorschriften

   §29 Strafvorschriften
   §30 Bußgeldvorschriften
   §31 Einziehung

6. Abschnitt


Schlußbestimmungen

   §32 Bundeswehr
   §33 Ermächtigungen
   §34 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
   §35 Änderung des Strafgesetzbuches
   §36 Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes
   §37 Inkrafttreten

Textteil

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§1 Zweck des Gesetzes

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfolgen den Zweck,

  1. Die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und
  2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (ABl. EG Nr. L 357, S. 1-5) in der jeweils geltende Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Grundstoff:
    ein erfaßter Stoff im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357/1) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Gemeinschaft:
    die Europäischen Gemeinschaften;
  3. Drittland:
  4. Einfuhr:
  5. Ausfuhr:
  6. Durchfuhr:
  7. Wirtschaftsbeteiligter:
    eine in Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete natürliche oder juristische Person;
  8. Herstellen:
    das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Grundstoffen;
  9. Inverkehrbringen:

§3 Verbote

Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von etäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführe, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

§4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigungen

(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet,

  1. im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern,
  2. einen Verantwortlichen (§5) für den von ihnen betriebenen Verkehr mit Grundstoffen, ausgenommen im Rahmen des Betriebes einer Apotheke oder einer tierärztlichen Hausapotheke, zu bestellen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu benennen und
  3. im Rahmen ihres Geschätfsbetriebes festgestellte Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die die Annahme rechtfertigen, daß zum Herstellen oder Inverkehrbringen, zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte Grundstoffe möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigtwerden, der gemeinsamen Stelle nach §6 unverzüglich, erforderlichenfalls fernmündlich, mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu wiederholen. Die mitgeteilten Daten dürfen nur für die in §1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und der damit in Zusammenhang stehenden Straftaten verwendet werden.

(2) Wer Tatsachen nach Absatz 1 mitteilt, die auf eine Straftat nach §29 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

§5 Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr

(1) Der Verantwortliche hat darüber zu wachen, daß der von dem Wirtschaftsbeteiligten betriebene Verkehr mit Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der §§3, 4, 7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt.

(2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, der Wirtschaftsbeteiligte selbst oder eine sonstige Person aus dem Unternehmen zu bestellen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben uneingeschränkt in der Lage ist.

§6 Gemeinsame Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes beim Bundeskriminalamt

2. Abschnitt
Vorschriften für den Verkehr mit Grundstoffen

§7 Erlaubnis

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer die in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG Nr. 3677/90 ) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen, erwerben, an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will. Die Erlaubnis wird dem Inhaber für seine Person, für eine bestimmte Betriebsstätte und für eine bestimmte Art der Grundstoffe und des Grundstoffverkehrs erteilt. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 steht gleich, eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach §1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen.

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht

  1. Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke,
  2. Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit, die von ihnen mit der Untersuchung von Grundstoffen beauftragten Behörden sowie entsprechende ausländische Behörden.

(4) Von der Erlaubnis nach Absatz 2 und der Erlaubnisfreiheit nach Absatz 3 Nr. 1 werden nur die apothekenüblichen Grundstoffmengen erfaßt.

§8 Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §7 Abs.1 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:

  1. der Name und der Vorname oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
  2. Name, Vorname und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß §5 Abs.2,
  3. eine Beschreibung der Lage der Bettriebsstätten nach Ort (gegebenfalls Flurbezeichnung), Straße und Hausnummer,
  4. die Lagerorte der Grundstoffe und eine Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen,
  5. die Bezeichnung der Grundstoffe und die Art des Grundstoffverkehrs (§7 Abs.1).

§9 Versagung der Erlaubnis

§10 Entscheidung

§11 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen

§12 Widerruf

§13 Erlaubnis für Dritthandelsländer

§14 Abgabe

§15 Anzeige

§16 Unterlagen

(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Katgorie 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltende Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen führen:

  1. die Bezeicnung des Grundstoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltende Fassung,
  2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,
  3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

Der Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außerdem eine Erklärung des Kunden beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist. Bei einem ständigen Kunden genügt eine Erklärung, die alle Vorgänge der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG Nr. 3677/90 ) in der jeweils geltende Fassung für die Dauer eines Jahres abdeckt.

. . .

(2) Aufbewahrung der Aufzeichnungen

(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge mit Grundstoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG Nr. 3677/90 ) in der jeweils geltende Fassung, wenn sie die im Anhang II der Richtlinie 92/109/EWG (ABl. EG Nr. L 370, S. 76-82) in der jeweils geltende Fassung genannten Mengen nicht übersteigen.

(4) Auswirkungen auf andere Rechtsvorschriften

§17 Kennzeichnung

3. Abschnitt
Meldungen und Überwachung

§18 Meldungen

§19 Automatisierter Datenabruf

§20 Überwachung

§21 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§22 Probenahmen

§23 Kosten

4. Abschnitt
Vorschriften für Behörden

§24 Zuständige Behörden

§25 Mitwirkung anderer Behörden

§26 Gegenseitige Unterrichtung

§27 Befugnisse der Zollbehörden

§28 Meldungen

5. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§29 Strafvorschriften

§30 Bußgeldvorschriften

§31 Einziehung

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§32 Bundeswehr

§33 Ermächtigungen

§34 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

§35 Änderung des Strafgesetzbuches

§36 Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes

§37 Inkrafttreten

Vollständiger Titel:

Gesetz
zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können

veröffentlicht: 1994, Bundesgesetzblatt, Teil I, S.2835

letzte Änderung: 04.06.1999