Grundstoffüberwachungsgesetz
- GÜG
Vollständiger Titel
Inhaltsübersicht

Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck des Gesetzes
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Verbote
§4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigungen
§5 Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr
§6 Gemeinsame Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes beim
Bundeskriminalamt
Vorschriften für den Verkehr mit Grundstoffen
§7 Erlaubnis
§8 Antrag
§9 Versagung der Erlaubnis
§10 Entscheidung
§11 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§12 Widerruf
§13 Erlaubnis für Dritthandelsländer
§14 Abgabe
§15 Anzeige
§16 Unterlagen
§17 Kennzeichnung
Meldungen und Überwachung
§18 Meldungen
§19 Automatisierter Datenabruf
§20 Überwachung
§21 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§22 Probenahmen
§23 Kosten
Vorschriften für Behörden
§24 Zuständige Behörden
§25 Mitwirkung anderer Behörden
§26 Gegenseitige Unterrichtung
§27 Befugnisse der Zollbehörden
§28 Meldungen
Straf- und Bußgeldvorschriften
§29 Strafvorschriften
§30 Bußgeldvorschriften
§31 Einziehung
Schlußbestimmungen
§32 Bundeswehr
§33 Ermächtigungen
§34 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
§35 Änderung des Strafgesetzbuches
§36 Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes
§37 Inkrafttreten
Textteil

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck des
Gesetzes
Die in diesem Gesetz vorgesehenen
Maßnahmen verfolgen den Zweck,
- Die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln
zu verhindern und
- Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90
(ABl. EG Nr. L 357, S. 1-5) in der jeweils geltende Fassung als Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Grundstoff:
ein erfaßter Stoff im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem
Anhang sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über
Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357/1) in der jeweils geltenden
Fassung;
- Gemeinschaft:
die Europäischen Gemeinschaften;
- Drittland:
- Einfuhr:
- Ausfuhr:
- Durchfuhr:
- Wirtschaftsbeteiligter:
eine in Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ) in der jeweils
geltenden Fassung bezeichnete natürliche oder juristische Person;
- Herstellen:
das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und
Umwandeln von Grundstoffen;
- Inverkehrbringen:
§3 Verbote
Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie
zur unerlaubten Herstellung von etäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen,
mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführe,
durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben
oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
§4 Allgemeine
Vorkehrungen gegen Abzweigungen
(1) Wirtschaftsbeteiligte sind
verpflichtet,
- im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine
Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu
verhindern,
- einen Verantwortlichen (§5) für den von ihnen betriebenen Verkehr mit Grundstoffen,
ausgenommen im Rahmen des Betriebes einer Apotheke oder einer tierärztlichen
Hausapotheke, zu bestellen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu
benennen und
- im Rahmen ihres Geschätfsbetriebes festgestellte Tatsachen, einschließlich
personenbezogener Daten, die die Annahme rechtfertigen, daß zum Herstellen oder
Inverkehrbringen, zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte Grundstoffe
möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigtwerden, der
gemeinsamen Stelle nach §6 unverzüglich, erforderlichenfalls fernmündlich, mitzuteilen.
Mündliche Mitteilungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu wiederholen. Die
mitgeteilten Daten dürfen nur für die in §1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung und
Verfolgung der unerlaubten unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und der damit in
Zusammenhang stehenden Straftaten verwendet werden.
(2) Wer Tatsachen nach Absatz 1 mitteilt, die auf eine Straftat nach §29 schließen
lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die
Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
§5
Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr
(1) Der Verantwortliche hat darüber zu
wachen, daß der von dem Wirtschaftsbeteiligten betriebene Verkehr mit Grundstoffen unter
Einhaltung der Vorschriften der §§3, 4, 7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt.
(2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des Unternehmens des
Wirtschaftsbeteiligten ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein
vertretungsberechtigter Gesellschafter, der Wirtschaftsbeteiligte selbst oder eine
sonstige Person aus dem Unternehmen zu bestellen, die zur Erfüllung der in Absatz 1
genannten Aufgaben uneingeschränkt in der Lage ist.
§6 Gemeinsame
Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes beim Bundeskriminalamt
2. Abschnitt
Vorschriften für den Verkehr mit Grundstoffen
§7 Erlaubnis
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes
für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer die in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG Nr. 3677/90 ) in der jeweils
geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen, erwerben, an Dritte
abgeben, veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will. Die Erlaubnis wird dem
Inhaber für seine Person, für eine bestimmte Betriebsstätte und für eine bestimmte Art
der Grundstoffe und des Grundstoffverkehrs erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 steht gleich, eine Erlaubnis zum Betrieb einer
Apotheke nach §1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
- Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke,
- Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit, die von
ihnen mit der Untersuchung von Grundstoffen beauftragten Behörden sowie entsprechende
ausländische Behörden.
(4) Von der Erlaubnis nach Absatz 2 und der Erlaubnisfreiheit nach Absatz 3 Nr. 1
werden nur die apothekenüblichen Grundstoffmengen erfaßt.
§8 Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach §7 Abs.1 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen.
Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
- der Name und der Vorname oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
- Name, Vorname und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner
Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß §5 Abs.2,
- eine Beschreibung der Lage der Bettriebsstätten nach Ort (gegebenfalls
Flurbezeichnung), Straße und Hausnummer,
- die Lagerorte der Grundstoffe und eine Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte
Entnahmen,
- die Bezeichnung der Grundstoffe und die Art des Grundstoffverkehrs (§7 Abs.1).
§9 Versagung der
Erlaubnis
§10 Entscheidung
§11 Beschränkungen, Befristung,
Bedingungen und Auflagen
§12 Widerruf
§13 Erlaubnis für
Dritthandelsländer
§14 Abgabe
§15 Anzeige
§16 Unterlagen
(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in
Katgorie 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltende
Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen über
jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen führen:
- die Bezeicnung des Grundstoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in
der jeweils geltende Fassung,
- Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und
Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des
oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe
vorbezeichneter Kategorien,
- Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.
Der Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außerdem eine Erklärung des Kunden
beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist. Bei einem
ständigen Kunden genügt eine Erklärung, die alle Vorgänge der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG Nr. 3677/90 ) in der jeweils
geltende Fassung für die Dauer eines Jahres abdeckt.
. . .
(2) Aufbewahrung der Aufzeichnungen
(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge mit
Grundstoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung
(EWG Nr. 3677/90 ) in der jeweils geltende Fassung, wenn sie die im Anhang II der
Richtlinie 92/109/EWG (ABl. EG Nr. L 370, S. 76-82) in der jeweils geltende Fassung
genannten Mengen nicht übersteigen.
(4) Auswirkungen auf andere Rechtsvorschriften
§17
Kennzeichnung
3. Abschnitt
Meldungen und Überwachung
§18 Meldungen
§19 Automatisierter Datenabruf
§20 Überwachung
§21 Duldungs- und
Mitwirkungspflichten
§22 Probenahmen
§23 Kosten
4. Abschnitt
Vorschriften für Behörden
§24 Zuständige
Behörden
§25 Mitwirkung anderer Behörden
§26 Gegenseitige Unterrichtung
§27 Befugnisse der Zollbehörden
§28 Meldungen
5. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§29
Strafvorschriften
§30 Bußgeldvorschriften
§31 Einziehung
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§32 Bundeswehr
§33 Ermächtigungen
§34 Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes
§35 Änderung des
Strafgesetzbuches
§36 Neufassung des
Betäubungsmittelgesetzes
§37 Inkrafttreten

Vollständiger
Titel:
Gesetz
zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von
Betäubungsmitteln mißbraucht werden können
veröffentlicht: 1994, Bundesgesetzblatt, Teil I, S.2835

letzte Änderung: 04.06.1999